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   VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 140/15 HAL   

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VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 140/15 HAL (https://dejure.org/2017,34787)
VG Halle, Entscheidung vom 11.07.2017 - 5 A 140/15 HAL (https://dejure.org/2017,34787)
VG Halle, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - 5 A 140/15 HAL (https://dejure.org/2017,34787)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 140/15
    Auf die Vorlage erkannte das Bundesverfassungsgericht mit auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2014 ergangenem und am 5. Mai 2015 verkündetem Urteil (Az.: 2 BvL 17/09 u. a.), dass die Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010, soweit sie die Besoldungsgruppe R 1 betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sind.

    Das Bundesverfassungsgericht fordert vom Gesetzgeber die Einhaltung prozeduraler Anforderungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris Rn. 130 m.w.N.).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O Rn. 130 unter Hinweis auf Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61).

    Auch die Ausführungen, die Besoldung müsse begründet werden, eine bloße Begründbarkeit genüge nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 130), beziehen sich nicht auf inhaltliche Fehler der Begründung, sondern auf eine fehlende Darlegung.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a.) und dem Beschluss vom 17. November 2015 (2 BvL 19/09 u.a.) fünf Parameter entwickelt, die Gegenstand der ersten Prüfungsstufe sind, wobei eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht, wenn für die Mehrheit dieser Parameter eine zu große Abweichung zwischen den zu vergleichenden Indizes festzustellen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris Rn. 97).

    Die vom Bundesverfassungsgericht vorgesehenen Parameter sind zum einen die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen - erster Parameter - (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 99).

    Dieser Bezugsrahmen ist in der Regel überschritten, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 101).

    Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 102).

    Daran scheitert im Falle des Landes Sachsen-Anhalt eine Rückbetrachtung in die Jahre vor und um den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn.147).

    Auch hier ist das Indiz gegeben, wenn der Nominallohnindex bezogen auf einen Fünfzehnjahreszeitraum 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung überschreitet (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 103, Rn. 105).

    Als dritter Parameter ist die Abweichung zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Verbraucherpreisindex heranzuziehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 106).

    Dieser Parameter ergibt sich aus dem Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 109, Rn. 110) und ist erfüllt, wenn eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter zwischen den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen festzustellen ist.

    Ein Verstoß liegt insoweit in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 112).

    Als fünfter Parameter ist ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder heranzuziehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 113).

    Dieser Parameter ist erfüllt, wenn das klägerische Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Durchschnitt im gleichen Zeitraum liegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 115).

    Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelegt; ein Verstoß gegen das Abstandsgebot kann danach auch aus verzögerten Anpassungen folgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 91 f.; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -).

    Insoweit folgt die Kammer, ebenso wie der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt, dem Rechenweg des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O.).

    Die hier von der Kammer getroffene Wertung entspricht auch der des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 148).

    Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 110).

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 93 f.):.

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    Auszug aus VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 140/15
    Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelegt; ein Verstoß gegen das Abstandsgebot kann danach auch aus verzögerten Anpassungen folgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 91 f.; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -).

    Auch der Umstand, dass das Abstandsgebot selbst ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - Rn. 74), führt auf keine andere Berechnungsweise.

    Die Klärung dieser Fragen kann die Kammer auch nicht dem Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - entnehmen.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 140/15
    " [93] Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist im Übrigen in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

    [94] Dabei ist zu prüfen, ob ein solcher Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge (vgl. dazu für den Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern BVerfGE 99, 300 ; vgl. auch BVerfGE 107, 218 ).

    In der in Bezug genommenen Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300 = juris) berechnet das Bundesverfassungsgericht das Nettoeinkommen der Beamten (juris Rn. 56) und den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf (Rn. 57 f.).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 140/15
    Mit Beschluss vom 17. November 2015 (Az.: 2 BvL 19/09 u.a.) übertrug das Bundesverfassungsgericht die für die Alimentation der Richter entwickelten Grundsätze auf die Alimentation der Beamten.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a.) und dem Beschluss vom 17. November 2015 (2 BvL 19/09 u.a.) fünf Parameter entwickelt, die Gegenstand der ersten Prüfungsstufe sind, wobei eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht, wenn für die Mehrheit dieser Parameter eine zu große Abweichung zwischen den zu vergleichenden Indizes festzustellen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris Rn. 97).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 140/15
    Bei dessen Berechnung werden angesichts der seit dem 1. Januar 2009 bestehenden allgemeinen Pflicht zum Abschluss einer Krankheitskostenversicherung (vgl. § 193 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag [Versicherungsvertragsgesetz - VVG]) vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631) die Mindestbeiträge einer Krankheitskostenversicherung von den Nettobezügen eines Beamten möglicherweise in Abzug zu bringen sein (vgl. BVerfGE 120, 125 , zur Berücksichtigung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderaufwendungen mit Hinblick auf die Steuerfreiheit des Existenzminimums), weil die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung aus diesen Leistungen eine Krankenversicherung nicht finanzieren müssen.
  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 140/15
    Das entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der auch der Dienstrang, die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers die Besoldung zu bestimmen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris Rn. 146).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 140/15
    " [93] Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist im Übrigen in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).
  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 140/15
    [94] Dabei ist zu prüfen, ob ein solcher Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge (vgl. dazu für den Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern BVerfGE 99, 300 ; vgl. auch BVerfGE 107, 218 ).
  • BVerfG, 30.01.2008 - 2 BvR 398/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines bayerischen Beamten gegen die Verlängerung

    Auszug aus VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 140/15
    Andererseits gibt es im Beamtenrecht keinen Zusammenhang zwischen der Arbeitszeit und der Höhe der Alimentation (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 398/07 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 594/17

    Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen

    Auszug aus VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 140/15
    Mit Beschluss vom 11. Juli 2017 wurde das Klagebegehren, festzustellen, dass die Besoldung des Klägers im Jahr 2015 verfassungsmäßig zu niedrig bemessen ist, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 A 594/17 HAL mit Urteil vom selben Tage entschieden.
  • VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15

    Verfassungswidrige Unteralimentierung der Richter durch Altersteilzeit im sog.

    Diese Verzerrung wird aber dadurch kompensiert, dass die Besoldung insbesondere im Zeitraum von 1994 bis 2004 regelmäßig einige Monate später angehoben wurde als die Tarifeinkommen (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16 -, juris, Rn. 61; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 90, juris; VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 5 A 140/15 -, Rn. 80 ff., juris).

    (a) Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16 -, Rn. 51, juris) geht die Kammer davon aus, dass die Prüfsystematik des Bundesverfassungsgerichts nicht so zu verstehen ist, dass eine umfassende Gesamtabwägung unzulässig wäre, wenn nicht mindestens drei der fünf für die erste Prüfungsstufe benannten Parameter erfüllt sind (ähnlich VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 5 A 140/15 -, Rn. 289 ff., juris).

    Zum anderen darf nicht übersehen werden, dass für den Richterberuf gerade auch wegen der verfassungsrechtlich vorgegebenen Stellung nicht der Durchschnitt der akademisch ausgebildeten Juristen, sondern solche gewonnen werden sollen, die besonders herausragen (vgl. VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 5 A 140/15 -, Rn. 288, juris).

    Diese Anforderungen treffen den Gesetzgeber nach Auffassung der Kammer auch und erst Recht, wenn er versucht, ein für die Vergangenheit bestehendes verfassungswidriges Besoldungsdefizit durch Nachzahlungen auszugleichen (ähnlich in Bezug auf § 23b des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt: VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 5 A 140/15 -, Rn. 51, juris).

    dd) Nach alledem kann dahinstehen, wie sich der vom Kläger angesprochene Umstand auswirkt, dass die Bruttonachzahlung für die Vorjahre höher besteuert wird, als das in dem Jahr, für das die Nachzahlung erfolgt, der Fall gewesen wäre, weil die Nachzahlung steuerrechtlich vollständig dem Jahr 2017 zuzuordnen ist (vgl. dazu VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 5 A 140/15 -, Rn. 144 ff., juris).

  • VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15
    Denn es ist nach allgemeiner Erfahrung nicht unüblich, dass zumindest ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht (vgl. VG Halle, das sogar von noch höheren Absetzbeträgen ausgeht, Beschluss vom 11.07.2017, 5 A 140/15, juris) weshalb dieser Betrag auch nur einfach und nicht für beide erwachsene Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wurde.

    Dagegen, dass dies der Fall ist, spricht zum einen bereits die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht zum Teil bereits die Verfassungswidrigkeit der Besoldung festgestellt hat (vgl. für Sachsen-Anhalt: BVerfG, Beschluss vom 05.05.2015, a. a. O.) Zum anderen sind Zweifel hieran auch aufgrund der Vielzahl der Vorlageverfahren anderer Bundesländer (vgl. für Berlin: BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 2 C 56/16 u.a.; für Sachsen-Anhalt: VG Halle, Beschluss vom 11.07.2017, a. a. O.; für Niedersachsen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2017, 5 LC 76/17; für das Saarland: VG Saarlouis, Beschluss vom 23.10.2018, 2 K 2076/15, alle juris; für Brandenburg: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2016, OVG 4 B 1.09, beck-online) begründet, die zum Teil sogar die nach den jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Besoldungsfragen "nachgebesserte" Besoldung betreffen.

  • VG Halle, 22.03.2017 - 5 A 103/17

    Amtsangemessene Besoldung

    Das Verfahren betreffend die Jahre 2011 ff. wurde vom Kläger mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015 wieder aufgenommen und erhielt das Aktenzeichen 5 A 140/15 HAL.
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